Allgemeine Geschäfts­bedingungen der ReFood GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin, mit Ausnahme von Vertragsbeziehungen im Bereich Fettabscheider.

2. Vertragsgegenstand

Die Auftragnehmerin (AN) übernimmt mit sofortiger Wirkung die Beseitigung /Verwertung der im Bereich des Auftraggebers (AG) vertragsgegenständlichen Fraktionen. Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Fraktionen, die von dem AG im Vertrag näher bezeichnet werden. Eine Gewichts- oder Volumenermittlung liegt in der Verantwortung des AGs. Die Abrechnung erfolgt nach den vom AG angegebenen Gewichten bzw. Volumen. Andere, als diese bezeichneten Stoffe, dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden. Insbesondere ist zu beachten, dass keine Fremdstoffe in die Behälter gelangen, wie z. B. Glas, Bestecke, Metall, Kunststoff, Porzellan, Gartenabfälle, Plastik sowie Schadstoffe aller Art.

3. Aufstellen der Behälter

Die AN stellt dem AG geeignete Behälter zur Erfassung der vereinbarten Fraktionen zur Verfügung. Diese Behälter verbleiben im Eigentum der AN. Sie werden dem AG zur Miete überlassen. Der AG hat die Behälter sicher zu verwahren, sie insbesondere pfleglich zu behandeln und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Die Überlassung an Dritte ist strikt verboten. Bei Vertragsende sind die Behälter der AN zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Bei Verlust, vertragswidriger Weitergabe an Dritte oder bei einer, die weitere Gebrauchstauglichkeit ausschließenden Beschädigung der Behälter, hat der AG der AN Schadensersatz für den 120 Liter Behälter in Höhe von 30 €€, für den 240 Liter Behälter in Höhe von 40 €€ und für den Altspeisefettbehälter Oleo 90 in Höhe von 50 €€ zu leisten. Der AG haftet für das von ihm beauftragte Personal. Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren und der AN der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Schadhafte Behälter dürfen nicht mehr befüllt werden. Jeden Schaden an und Verlust von Behältern hat der AG der AN sofort zu melden. Zur Abholung hat der AG die befüllten Behälter an einem ebenerdigen, für die AN frei zugänglichen und für die Abholung mit einem LKW in unmittelbarer Nähe ausreichend befestigten Ort bereit zu halten. Dort hinterlässt die AN für jeden abgeholten einen leeren und gereinigten Behälter gleichen Typs, für den die Bestimmungen dieser Ziffer dann ebenso gelten. Die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten bei und im Zusammenhang mit der Behälteraufstellung obliegt dem AG.

4. Abfuhr- und Beseitigungspflicht /abfallrechtliche Verantwortung

Die Übernahme der Fraktionen setzt eine wirksame Abnahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag für diese Stoffe voraus. Mit ihrer Übernahme gehen Fraktionen in das Eigentum von ReFood über. Die Pflicht der AN ruht, solange die Beseitigung/ Verwertung aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik, Demonstrationen usw.) nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Die AN ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Der Anspruch des AGs ist nicht übertragbar. Die durch die AN übernommenen Leistungspflichten entbinden den AG nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu beseitigenden bzw. zu verwertenden Fraktionen. Der AG ist für die Deklaration der anfallenden Fraktionen allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung von ReFood zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen. ReFood ist berechtigt, die Annahme von Fraktionen, die von ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern oder solche Fraktionen einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen und dem AG etwaige Mehrkosten zu berechnen. Die Behälter werden, wie vereinbart (Leistungsrhythmus), entleert.

5. Zahlung

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen der AN. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch durch den AG veranlasst werden, können separat in Rechnung gestellt werden. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Soweit der AG sich vorzeitig von dem Vertrag lösen möchte, ist er pauschal in Höhe von 30 % des Jahresumsatzes pro Jahr der vorzeitigen Vertragsauflösung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Berechnung der Restlaufzeit erfolgt dabei monatsgenau. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Bei Zahlungen mittels Lastschrift ist der AG verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen. Die AN ist berechtigt, dem AG, die Vorabinformation („Pre- Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.

6. Vergütungsanpassung

Erhöhen sich die der Kalkulation der Entsorgungspreise zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den genannten Bedingungen anzupassen. Diese Änderung ist schriftlich gegenüber dem AG geltend zu machen. Bei Verträgen über mehrere Entsorgungsfraktionen kann eine Anpassung auch für einzelne Fraktionen erfolgen. Der Vertrag über die jeweils anderen Fraktionen bleibt dann unverändert bestehen. Diesem Anpas- sungsverlangen kann der AG binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart, und zwar mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Beträgt die Preisänderung nicht mehr als 10 %, ist ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist die AN berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Irgendwelche Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen dem AG nach erfolgter Kündigung der AN nicht mehr zu. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist die AN berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge Gesetzes- oder Satzungsänderungen oder auch behördlicher Anordnungen, die Vergütung durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise zur Grundlage haben.

7. Haftung

Sollte die AN zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich ihre Haftung, der Höhe nach auf den Preis einer vertraglich erbrachten Regelleistung, die einer durchschnittlichen Entsorgungsleistung entspricht, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der AG haftet gegenüber der AN für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass der AG oder das von ihm beauftragte Personal die Obliegenheiten des Vertrages verletzt haben. Der AG stellt die AN diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der AG haftet ferner für sämtliche Schäden an den ihm von der AN überlassenen Gegenständen, die nachweislich nicht von der AN verursacht wurden. Die AN haftet nicht für Beschädigungen oder Verunreinigungen am Eigentum oder Besitz des AGs, die durch überfüllte oder verunreinigte Behälter beim Austausch und Abtransport verursacht werden.

8. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der AN. Dies gilt nicht für bereits mit diesem Vertrag vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht feststehende, Vergütungsanpassungen.

9. Vertragslaufzeit, Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar, erstmalig nach fünf Jahren. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen – auch fristlosen – Kündigung gemäß den vorstehenden Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

10. Selbsterklärung nach Richtlinie (EU) 2018/2001

Diese Selbsterklärung gilt für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen für die Biokraftstoffproduktion: Bei dem gelieferten Abfall bzw. den Reststoffen handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001. Abfall bzw. Reststoff aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen erfüllt die Anforderungen nach Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Vorschriften für die Kennzeichnung und den Transport inkl. der Handelspapiere werden erfüllt. Liegen Veterinärbescheinigungen vor, werden diese mit den Handelspapieren geführt. Der jeweilige Abfall und Reststoff stammt ausschließlich von dem unterzeichnenden Entstehungsbetrieb und wurde nicht mit anderer Biomasse vermischt. Der Entstehungsbetrieb nimmt keine Abfälle und Reststoffe von einem anderen Entstehungsbetrieb zum Zwecke der Vermischung von Biomasse auf.

Im Fall von Altspeisefetten und -ölen handelt es sich ausschließlich um pflanzliche Altspeisefette und -öle. Es wurde keine Vermischung mit Biomasse anderen Ursprungs vorgenommen. Verunreinigungen mit tierischen Ölen und Fetten sind nicht zielgerichtet erfolgt. Pflanzliches Öl, welches zum Garen oder Frittieren tierischer Erzeugnisse verwendet wurde, könnte unvermeidbare Anteile tierischen Ursprungs enthalten. Diese unvermeidbaren Anteile werden nicht als tierisches Fett/Öl klassifiziert. Den Anforderungen der nationalen Abfallgesetzgebung im Hinblick auf Abfallvermeidung und Abfallmanagement wird Folge geleistet. Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Kontrolleure der anerkannten Zertifizierungsstellen überprüfen können, ob die relevanten Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass die Kontrolleure der Zertifizierungsstellen zur Beobachtung ihrer Tätigkeit ggf. von BLE-Prüfern begleitet werden. Zudem ist REDcert Mitarbeitern wie auch von REDcert anerkannten Auditoren die Durchführung einer Sonderkontrolle bzw. eines Witnessaudits zu gewähren.

11. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, der Geschäftssitz der AN vereinbart.